Kann man einen Mietvertrag übernehmen?

Wann es möglich ist, einen Mietvertrag in Österreich von jemand anderem zu übernehmen und welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen. Ein Überblick.

Die Eltern ziehen in eine kleinere Wohnung, weil die Kinder aus dem Haus sind, oder die Großmutter ins barrierefreie Altersdomizil. Die frei werdende, zentral gelegene Altbauwohnung mit dem günstigen, unbefristeten Mietvertrag wäre um einiges attraktiver als die eigene Bleibe. Doch darf der Mietvertrag einfach übernommen werden?

Was bei der Übernahme von Mietverträgen zu beachten ist und welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, finden Sie hier.

Was bedeutet es, einen Mietvertrag zu übernehmen?

Das Mietrecht in Österreich erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen die Weitergabe des Mietrechtes aus einem Mietvertrag an Dritte. Möchte der Hauptmieter die Wohnung verlassen, darf er die Mietrechte an nahe Verwandte abtreten.

Wer darf einen Mietvertrag übernehmen?

In Österreich dürfen nur nahe Verwandte einen Mietvertrag übernehmen. Als nahe Verwandte zählen:

  • Ehepartner und eingetragene Partner
  • Verwandte in gerader Linie, das sind Eltern, Kinder und Adoptivkinder sowie Enkel
  • Geschwister

Aktuell besteht keine Möglichkeit, die Mietrechte auf Lebensgefährten abzutreten. Dies ist nur im Todesfall möglich.

Welche Voraussetzungen gibt es bei der Übernahme eines Mietvertrages?

Neben dem nahen Verwandtschaftsverhältnis, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

1. Vollanwendung des MRG

Die Wohnung muss in den Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes fallen. Als grobe Faustregel lässt sich sagen, dass dies nur im Altbau (vor 1945 errichtet) und bei Neubauten im geförderten Wohnbau der Fall ist.

2. Dringendes Wohnbedürfnis

Es muss ein dringendes Wohnbedürfnis bestehen. Die Wohnung muss dafür regelmäßig benutzt werden und darf nicht untervermietet werden, leer stehen oder als Zweitwohnsitz dienen.

3. Gemeinsamer Haushalt

Ehepartner und eigetragene Partner sowie Verwandte in gerader Linie müssen mindestens zwei Jahre in der Wohnung mit dem Hauptmieter gelebt haben. Geschwister müssen als Voraussetzung mindestens fünf Jahre in der Wohnung gelebt haben, um die Wohnung übernehmen zu können. Diese Frist entfällt bei:

  • Angehörigen, wenn sie die Wohnung gemeinsam mit dem Hauptmieter bezogen haben.
  • Eheleuten, die seit ihrer Hochzeit zusammen in der Wohnung leben.
  • Kindern, wenn diese von Geburt an in der Wohnung leben.

Mitteilungspflicht an den Vermieter

Liegen die oben genannten Voraussetzungen vor und zieht der Hauptmieter aus, muss der Eintritt des neuen Mieters unverzüglich dem Vermieter oder der Hausverwaltung mitgeteilt werden. Am besten wird dies per eingeschriebenem Brief erledigt.

Darf die Miete dabei erhöht werden?

Bei einem Abtreten des Mietvertrages an Ehepartner, eingetragene Partner und minderjährige Kinder darf der Mietzins nicht erhöht werden. Bei allen anderen – erwachsene Kinder, Geschwister, Eltern oder Enkel – ist eine Erhöhung zulässig. Wenn minderjährige Nachmieter nach der Übernahme des Vertrags volljährig werden, darf der Vermieter ebenfalls den Mietpreis erhöhen. Jedoch ist die Erhöhung gesetzlich genau geregelt und darf nicht beliebig erfolgen.

Wie sieht der Eintritt in einen bestehenden Mietvertrag aus?

Wurde der Vermieter über die Weitergabe der Mietrechte schriftlich informiert, kann diese nicht verweigert werden, da ein gesetzlicher Anspruch besteht. Folglich kommt es zu keinem Abschluss eines neuen Mietvertrages, der alte Vertrag bleibt aufrecht.

Hinweis: Bei der Übernahme von Mietverträgen im Todesfall des Hauptmieters oder nach einer Scheidung gelten spezielle Regelungen.

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