Eine Hausordnung soll für ein gutes Zusammenleben sorgen. Was zulässig ist, was nicht und was eine allgemeine Hausordnung von einer mietvertraglichen unterscheidet.
Was ist eine Hausordnung?
So gut wie jedes Zusammenleben in einem Mehrparteienhaus wird durch eine Hausordnung festgelegt. Sie enthält gewisse Regelungen, an die sich die Bewohnerinnen und Bewohner zu halten haben. Zweck ist es, das Zusammenleben möglichst reibungslos zu gestalten und für ein gutes Miteinander zu sorgen. Denn wie überall, wo Menschen zusammenleben, sind Rücksichtnahme und die Beachtung geltender Rechte und Pflichten die beste Voraussetzung für eine gute Gemeinschaft.
Welche Arten von Hausordnungen gibt es?
Es gibt verschiedene Arten von Hausordnungen bei Mietwohnungen. Eine Hausordnung kann Bestandteil des Mietvertrags sein oder aber als Aushang im Haus vorliegen. Der Unterschied besteht darin, dass eine mit dem Mietvertrag verbundene Hausordnung auch Aufgaben und Pflichten auferlegen darf. Das heißt, bei dieser Art der Hausordnung dürfen an Sie als Mieterin oder Mieter bestimmte Arbeiten wie Schneeräumen oder die Reinigung des Stiegenhauses übertragen werden. Eine Hausordnung, die als Aushang im Flur vorliegt, darf hingegen nicht zu solchen Tätigkeiten verpflichten. Sie enthält vielmehr ordnende Hinweise zu bestimmten Themen des Zusammenlebens und wird daher meist als allgemeine Hausordnung bezeichnet. Sie gilt unabhängig davon, ob es eine mit dem Mietvertrag verbundene Hausordnung gibt oder nicht. Wurde keine Hausordnung vereinbart, haben sich die Bewohnerinnen und Bewohner an die ortsüblichen Regeln zu halten.
Was ist bei einer Hausordnung zulässig?
Die Regelungen, die in einer Hausordnung festgelegt werden, dürfen lediglich sogenannten „ordnenden Charakter“ haben. Das bedeutet, sie dürfen keinesfalls Ihr Persönlichkeitsrecht einschränken. Hinweise zu folgenden Punkten finden sich in beinahe jeder Hausordnung:
Ruhezeiten und Lärmbelästigung
Die Anführung gesetzlicher Ruhezeiten ist meist fixer Bestandteil einer Hausordnung. Nachtruhe herrscht zwischen 22 und 6 Uhr. In manchen Städten und Bundesländern gibt es aber Sonderregelungen. Außerdem dürfen Sie als Mieterinnen und Mieter in der Regel an Sonn- und Feiertagen keine lauten Tätigkeiten wie Rasenmähen oder Bohren durchführen.
Sauberkeit
Die Hausordnung geht meist auch auf die allgemeine Einhaltung von Ordnung im Haus ein. So kann Ihnen beispielsweise untersagt werden, Müll vor der Wohnungstür zu deponieren. In einer allgemeinen Hausordnung kann auch eine Turnuseinteilung für die Reinigung des Treppenhauses enthalten sein. Unzulässig ist es aber, wenn Ihnen die allgemeine Hausordnung eine Reinigung vorschreibt, diese aber nicht mietvertraglich vereinbart wurde. Die Reinigung muss im Mietvertrag beschlossen sein. Wie und wann die Reinigung zu erfolgen hat, das kann wiederum die allgemeine Hausordnung festlegen.
Sicherheit
Bezüglich der Sicherheit im Wohngebäude ist zumeist in der Hausordnung geregelt, dass die Eingangstür versperrt sein muss, Fluchtwege freigehalten werden und leicht brennbare Stoffe sachgemäß gelagert werden müssen. Beispielsweise dürfen Benzinkanister oft nicht in der Garage abgestellt werden.
Nutzung von Gemeinschafträumen und Gemeinschaftsgarten
Nutzen Sie bestimmte Räume, wie die Waschküche oder den Dachboden gemeinsam mit anderen Bewohnerinnen oder Bewohnern, werden in der Hausordnung die Rechte und Pflichten diesbezüglich geregelt. Gehört zum Haus ein Gemeinschaftsgarten, kann in der Hausordnung festgelegt werden, was im Garten erlaubt ist und was nicht. Zulässig ist es, dass Sie dazu verpflichtet werden, Ihre Liegestühle und Sonnenschirme nach dem Gebrauch wieder wegzuräumen.
Sonderfall Grillen
Grundsätzlich dürfen Sie auf Balkon, Terrasse oder im Garten grillen, sofern die anderen Mieterinnen und Mieter nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. Allerdings kann Grillen im Mietvertrag und dann auch in der Hausordnung verboten oder eingeschränkt werden.
Was darf eine Hausordnung nicht verbieten?
Eine Hausordnung darf keinesfalls gegen geltendes Recht verstoßen. So darf Ihnen als Mieterin oder Mieter nicht grundsätzlich verboten werden, in der Wohnung zu musizieren. Was hingegen über die Hausordnung festgelegt werden darf, das sind – wie oben erwähnt – Ruhezeiten und somit jene Zeiten, in denen nicht musiziert werden darf. Auch Tierhaltung darf nicht grundsätzlich verboten werden. Käfigtiere wie Meerschweinchen oder Hamster sind in jedem Fall erlaubt. Ist der Vermieter gegen die Haltung anderer Haustiere, muss er das eindeutig im Vertrag begründen. Bellt Ihr Hund jedoch ohne Unterlass und benutzt die Katze den Türstock als Kratzbaum, kann die Vermieterpartei die Haltung nachträglich verbieten
Weitere Regelungen und Verbote, die in einer Hausordnung nicht zulässig sind:
- Besuchsverbot
- Untersagen von Kinderlärm
- Generelles Bade- und Duschverbot nach 22 Uhr
- Kinderwagenverbot im Hausflur
- Übernachtungsverbot für Besucher
- Regelung der Zimmertemperatur in der Wohnung
Wann ist eine Änderung der Hausordnung erlaubt?
Ist die Hausordnung Bestandteil des Mietvertrags, kann sie nicht einfach so von der Vermieterpartei geändert werden. Es braucht dafür die Zustimmung der Mieterin oder des Mieters. Ist die Hausordnung hingegen kein Bestandteil des Mietvertrags, darf die Vermieterin oder der Vermieter eine einseitige Änderung vornehmen. Allerdings dürfen auch diese Änderung wieder nur ordnenden Charakter haben. Beispielsweise wenn im Haus nachträglich ein Waschraum oder Fahrradkeller eingerichtet wird, dann ist es zulässig, nachträglich eine Regelung für diese Räume in der Hausordnung zu erlassen.
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