Gemeinsamer Mietvertrag und wozu er verpflichtet

Ein gemeinsamer Mietvertrag ist bei Paaren und auch bei Wohngemeinschaften gängige Praxis. Kommt es zur Trennung oder will einer ausziehen, wird es aber problematisch.

Die Freude vor dem Umzug in eine neue Wohnung ist meist groß. Wer sich mit seiner Partnerin oder seinem Partner eine gemeinsame Wohnung nimmt oder in eine Wohngemeinschaft zieht, sollte aber die Rechte und Pflichten kennen, die ein gemeinsamer Mietvertrag mit sich bringt.

Was bedeutet ein gemeinsamer Mietvertrag?

Ein gemeinsamer Mietvertrag bedeutet, dass alle Mitbewohner als Hauptmieter im Mietvertrag eingetragen sind. Gegenüber dem Vermieter sind sie somit gleichberechtigt. Rechtlich betrachtet entsteht eine sogenannte Solidarschuld. Jeder Einzelne hat für Pflichten geradezustehen, die sich aus dem gemeinsamen Mietvertrag ergeben.

Wer haftet, wenn es mehrere Hauptmieter gibt?

Die sich aus einem gemeinsamen Mietvertrag ergebende Solidarschuld besagt, dass die Mieterinnen und die Mieter füreinander einstehen. Aber heißt das in der Praxis? Wird beispielsweise die Miete nicht rechtzeitig bezahlt, so kann die Vermieterin oder der Vermieter entscheiden, ob er von allen einen Anteil oder aber von einer Person den gesamten Mietzins einfordert. Und das völlig unabhängig davon, ob diese Person den Mietrückstand tatsächlich verschuldet hat oder nicht. Auch Vereinbarungen, die die Hauptmieterinnen bzw. die Hauptmieter untereinander getroffen haben, haben keinen Einfluss auf die Rechte des Vermieters. Ein gemeinsamer Mietvertrag hat somit nicht nur Vorteile.

Was passiert, wenn einer der Hauptmieter ausziehen will?

Schwierig wird es bei einem gemeinsamen Mietvertrag auch, wenn einer der Hauptmieterinnen bzw. der Hauptmieter aus der Wohnung ausziehen will. Denn dann muss der ursprüngliche Mietvertrag abgeändert werden. In diesem Fall ist nicht nur die Zustimmung aller anderen Mitbewohnerinnen und Mitbewohner nötig, sondern auch die der Vermieterin bzw. des Vermieters. Nachdem klassische Wohngemeinschaften in der Regel nicht ewig bestehen bleiben, sollte ein gemeinsamer Mietvertrag ein Abtretungsrecht beinhalten. Plant eine der Bewohnerinnen oder einer der Bewohner beispielsweise ein Auslandssemester, so geht beim Auszug das Mitmietrecht an die verbleibenden Hauptmieterinnen bzw. die Hauptmieter oder eine neue Mitbewohnerin bzw. einen neuen Mitbewohner über. Nicht vergessen: Die Vermieterin bzw. der Vermieter muss in diesem Fall zwar keine Einwilligung geben, sollte aber trotzdem über die Änderung informiert werden.

Was passiert mit dem gemeinsamen Mietvertrag bei Trennung?

Bei Paaren ist die Situation nochmals komplexer. Da ist zum einen der Trennungsschmerz. Zum anderen muss geklärt werden, was mit der gemeinsamen Wohnung passiert. In der Regel zieht eine Person aus. Das Problem? Solange diese Person im gemeinsamen Mietvertrag steht, muss sie für die damit verbundenen Pflichten aufkommen – auch wenn sie nicht mehr in der Wohnung lebt. Das betrifft insbesondere die Miete. Denn solange jemand als Hauptmieterin bzw. Hauptmieter eingetragen ist, darf die Vermieterin bzw. der Vermieter den Mietzins von dieser Person einfordern. Wichtig ist daher, dass sich alle Parteien – das Paar und auch die Vermieterin bzw. der Vermieter – rasch einigen.

Welche Optionen gibt es bei einer Trennung?

Eine Möglichkeit ist, den gemeinsamen Mietvertrag auf einen der bisherigen Hauptmieterinnen bzw. Hauptmieter abzuändern. Das setzt eine Einigung aller Parteien voraus. Stimmt die Vermieterin bzw. der Vermieter nicht zu, kann das ehemalige Paar untereinander eine schriftliche Vereinbarung treffen: Einer verzichtet auf die Wohnung und zahlt dafür im Gegenzug auch keine Miete. Problematisch ist nur, dass die Vermieterin bzw. der Vermieter in diesem Fall den Mietzins trotzdem von dieser Person einklagen kann. Kann sich das Paar nicht darüber einigen, wer in der Wohnung bleibt, muss die Benützung der Wohnung auf dem Rechtsweg geklärt werden.

Was passiert mit der Kaution?

Bei Übernahme einer Mietwohnung ist immer auch eine Kaution zu hinterlegen. Liegt ein gemeinsamer Mietvertrag vor, sind alle Hauptmieterinnen bzw. Hauptmieter verpflichtet, die Kaution zu gleichen Teilen zu bezahlen. Will eine der Bewohnerinnen bzw. einer der Bewohner ausziehen, ergibt sich die Frage, was mit der Kaution passiert. Weder die Vermieterin bzw. der Vermieter noch die andere Hauptmieterin bzw. der andere Hauptmieter sind gesetzlich dazu verpflichtet, der Person die anteilig geleistete Kaution vor Beendigung des Mietverhältnisses zurückzuzahlen. Damit es im Ernstfall zu keinen Streitereien kommt, empfiehlt es sich, frühzeitig eine vertragliche Vereinbarung bezüglich der Kaution zu schließen.

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