Für möblierte Wohnungen können zusätzliche Kosten anfallen. Wann Möbelmiete zu bezahlen ist und warum Herd, Spüle oder Waschbecken nie extra kosten dürfen.
Wer eine Wohnung mietet, kann gegebenenfalls auch Einrichtungsgegenstände übernehmen. Das ist vor allem für Personen praktisch, die aus beruflichen Gründen häufig den Wohnort wechseln. Es ist durchaus üblich, für möblierte Wohnungen eine extra „Möbelmiete“, auch Inventarmiete genannt, zu verlangen.
Muss die Möbelmiete in den Mietvertrag?
Wer in eine voll- oder teilmöblierte Wohnung einzieht, muss allerdings nicht automatisch Möbelmiete bezahlen. Denn eine zusätzliche Miete für Einrichtungsgegenstände muss im Mietvertrag geregelt sein. Nur wenn es eine vertragliche Vereinbarung gibt, darf auch Möbelmiete verrechnet werden.
Wie wird die Möbelmiete berechnet?
Die Höhe der monatlichen Möbelmiete hängt davon ab, ob die Wohnung in den Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes fällt. Nur dann gibt es gesetzliche Vorschriften zur zulässigen Höhe der Möbelmiete. Sie darf einen angemessenen Betrag nicht übersteigen. Als angemessen gilt dabei ein Wert, der sich aus den Anschaffungskosten des Inventars, der voraussichtlichen Restnutzungsdauer und einem Gewinnzuschlag berechnet.
Üblich für den Gewinnzuschlag sind 12 Prozent. Die genaue Berechnung ist jedoch schwierig. Sowohl über die Höhe des Gewinnzuschlags, als auch über die angenommene Nutzungsdauer lässt sich streiten.
Ein Rechenbeispiel
Der Wert einer Einbauküche liegt bei Abschluss des Mietvertrags bei 7.200 Euro. Bei einer Restnutzungsdauer von 20 Jahren (240 Monaten) ergibt sich ein monatlicher Betrag von 30 Euro. Der Gewinnzuschlag (12 Prozent) beträgt 3,60 Euro. Die monatliche Möbelmiete für die Küche beläuft sich somit auf 33,60 Euro netto. Hinzu kommt noch 20 Prozent Umsatzsteuer. In Summe ergibt sich also ein Betrag von 40,32 Euro pro Monat.
Wann fällt keine Möbelmiete an?
Ist das Mietrechtsgesetz nur teilweise oder gar nicht für die Wohnung anwendbar, kann die Möbelmiete frei vereinbart werden. Wobei nicht für jeden Einrichtungsgegenstand Miete eingehoben werden darf. Herd, Spüle, Dusche, Waschbecken oder WC sind klassische Ausstattungsmerkmale einer Wohnung. Sie dürfen nicht extra kosten. Bei einer Möbelmiete für eine Küche sind somit der Herd und die Spüle aus der Berechnung auszunehmen.
Wenn gemietetes Inventar kaputt geht
Was tun, wenn gemietete Möbel kaputt gehen? Es hängt von der Art des Schadens ab, ob der beschädigte Gegenstand von der Mieterin oder dem Mieter zu ersetzen ist. Für gewöhnliche Abnutzungserscheinungen, wie zum Beispiel kleine Kratzer auf der Tischplatte oder Kalkbildung in der Waschmaschine, muss nicht aufgekommen werden. Auch trifft die Mietpartei keine Pflicht, wenn Inventar ohne Verschulden kaputt geht. Im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes ergibt das dann allerdings ein rechtliches Problem. Denn die Vermieterin oder der Vermieter muss in diesem Fall den Gegenstand ebenfalls nicht ersetzen. Ist beispielsweise der Geschirrspüler defekt oder Einbaumöbel nicht mehr benutzbar, besteht jedoch die Möglichkeit einer Mietzinsminderung. Aber zuvor empfiehlt es sich, das Gespräch mit der Mietpartei oder der Mietervereinigung zu suchen, oder sich von Rechtsexperten beraten zu lassen.
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