Wer eine Wohnung mietet, hat gewisse Rechte, auf die er sich bei Streitigkeiten mit dem Vermieter berufen kann. Mieter haben aber auch Pflichten nachzukommen die über das Zahlen der Miete hinausgehen. Das Ausmalen der Wohnung beim Auszug ist keine davon.
Pflichten der Mieter
Ausgangspunkt ist die Mietwohnung. Ein Vermieter überlässt seine Wohnung einem Mieter für einen monatlich zu bezahlenden Betrag. Der Mieter hat dafür im Gegenzug aber nicht nur den Mietzins rechtzeitig und in korrekter Höhe zu zahlen. Vielmehr sind die Mieter einer Wohnung ebenso dazu verpflichtet, die Wohnung sowie den allgemeinen Teil des Hauses mit Sorgfalt zu behandeln und sind zu einem rücksichtsvollen Verhalten gegenüber den anderen Hausbewohnern aufgefordert. Die Hausordnung gibt Auskunft darüber, welche Verhaltensweisen angebracht sind.
Will ein Mieter größere Umbauten oder Renovierungen in der Wohnung vornehmen, hat er zuvor das Einverständnis des Vermieters einzuholen, auch wenn der Mieter selbst für die Kosten aufkommt. Ebenso sind ernstere Schäden, wie undichte Leitungen, dem Vermieter zu melden.
Rechte der Mieter
Der Mieterschutz ist in Österreich stark ausgeprägt. Es bedarf schon triftigen Gründen, die Kaution einzubehalten oder einen Mieter zu kündigen. Es gibt im Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetz klare Regeln betreffend Kaution, Befristung und Kündigungsschutz.
Mieter haben außerdem das Recht, notwendige Instandhaltungsmaßnahmen vom Vermieter einzufordern (Erhaltungspflicht) oder die Betriebskostenabrechnung einzusehen. Weiters sind Vermieter nicht berechtigt, eine vermietete Wohnung jederzeit zu betreten. Sie haben zwar in Ausübung einer erforderlichen „Hausaufsicht“ das Recht dazu, aber nur mit vorheriger Ankündigung und Abstimmung mit dem Mieter. Nur bei Gefahr in Verzug ist ein eigenmächtiges Betreten der Wohnung durch den Vermieter erlaubt – etwa bei einem Wasserrohrbruch.
Mieter haben auch das Recht, einen Untermieter einziehen zu lassen, die Untervermietung der gesamten Wohnung kann jedoch ein Kündigungsgrund sein.
Ungültige Klauseln im Mietvertrag
Alle Rechte und Pflichten zwischen Mieter und Vermieter werden nach dem Mietrechtsgesetz im Mietvertrag festgehalten. Dennoch finden sich in Mietverträgen immer wieder Klauseln, die gesetzeswidrig sind. Aus diesem Grund sind Mieter selbst dann nicht dazu verpflichtet sich an diese Klauseln zu halten, wenn sie den Mietvertrag unterzeichnet haben.
Besagt eine Klausel im Vertrag etwa, dass der Mieter den Mietgegenstand in genau demselben Zustand zurückzugeben hat, wie er ihn angemietet hat, ist dies unwirksam. Denn: Gebrauchsspuren sind in den Mietpreis eingerechnet – andernfalls wäre es unmöglich eine Wohnung tatsächlich zu bewohnen.
Ein anderes Beispiel ist das Zurückgeben der Wohnung in neu ausgemaltem Zustand – ein Thema das durch die Einbehaltung der Kaution regelmäßig zu Reibereien zwischen Mieter und Vermieter führt. Grundsätzlich müssen Mieter die Wohnung nicht neu ausgemalt zurückgeben, solange die Wandfarbe nicht übermäßig abgenutzt oder in einer ortsunüblichen Art und Weise verändert wurde – zum Beispiel ein grell bunter Anstrich. (scu, 11.07.2018)
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