Tierhaltung in der Mietwohnung: Worauf ist zu achten?

Welche Haustiere in der Mietwohnung erlaubt sind und welche nicht. Und: Was bei der Tierhaltung in der Mietwohnung berücksichtigt werden sollte.

Die Wohnungssuche ist schon schwer genug. Wer ein Haustier hat oder sich eines anschaffen möchte, muss sich mit zusätzlichen Herausforderungen auseinandersetzen: Welche Haustiere sind erlaubt? Muss der Vermieter gefragt werden? Wie sieht die rechtliche Situation aus? Grundsätzlich gilt: Die Tierhaltung in einer Mietwohnung ist erlaubt, aber es gibt Ausnahmen. Tierhalterinnen und Tierhalter sollten sich deshalb vorab genau informieren.

Was sagt das Mietrecht zur Tierhaltung in der Wohnung?

Früher konnte die Vermieterin oder der Vermieter bestimmten, ob Haustiere erlaubt sind oder nicht. Das führte dazu, dass in vielen Wohnungen Haustiere von vornherein verboten waren. Tierhalterinnen und Tierhalter hatten es schwer, geeignete Wohnungen zu finden. Seit dem Jahr 2010 dürfen Vermieterinnen und Vermieter das Halten von Haustieren nicht mehr prinzipiell durch Klauseln im Mietvertrag verbieten. Haustiere müssen ihnen nicht gemeldet werden, wenn im Mietvertrag dazu nichts vermerkt ist. Es gibt aber Ausnahmen, denn trotzdem haben Vermieterinnen und Vermieter das Recht, bestimmte Einschränkungen im Mietvertrag festzuhalten.

Wann können Haustiere in der Mietwohnung verboten werden?

  • Kleintiere wie Hamster oder Fische, die in artgerechten Käfigen oder Aquarien gehalten werden, kann die Vermieterin oder der Vermieter nicht verbieten, denn dadurch besteht keine Gefahr, dass die Nachbarn belästigt werden oder die Wohnung beschädigt wird. Bei unüblichen Haustieren wie zum Beispiel Frettchen braucht es aber die Zustimmung der Vermieterin oder des Vermieters für die Tierhaltung in der Mietwohnung.
  • Die Haltung von freilaufenden Tieren wie Hunden oder Katzen kann grundsätzlich durch Klauseln im Mietvertrag verboten werden. Die Vermieterin oder der Vermieter kann ihre beziehungsweise seine Entscheidung aber vom Einzelfall abhängig machen. Ein Blindenhund wird vielleicht eher erlaubt werden als ein Kampfhund. Exotische, giftige oder gefährliche Tiere dürfen ebenso untersagt werden. Wer unerlaubt ein von der Vermieterin oder vom Vermieter nicht geduldetes Haustier hält, riskiert eine Kündigung.

Hunde- und Katzenhaltung in der Mietwohnung: Was sollten Sie bedenken?

In einer Mietwohnung ein Haustier zu halten ist mit vielen Pflichten verbunden: Hunde brauchen zum Beispiel regelmäßig Auslauf und Katzen ein sauberes Katzenklo. Wenn Sie einen Hund oder eine Katze in der Wohnung halten, sollten Sie sich außerdem über mögliche negative Auswirkungen Gedanken machen:

  • Nachbarn könnten sich vom Hundegebell gestört fühlen.
  • Manche Menschen könnten Angst vor Ihrem Hund haben.
  • Einzelne Personen könnten eine Allergie gegen Tierhaare haben.
  • Das Haustier könnte die Wohnung beschädigen, etwa durch Kratzer.

Lärmbelästigung: Was ist bei lautem Hundegebell zu tun?

Grundsätzlich muss in einer Mietwohnung zwischen 22 und sechs Uhr die Nachtruhe eingehalten werden. Egal ob Ihr eigener Hund die Nachbarn oder den Nachbarn stört oder Sie sich von einem fremden Hund belästigt fühlen: In erster Linie ist anzuraten, das Gespräch zu suchen. Es gibt außerdem Möglichkeiten, Wohnungen gegen Schall zu dämmen. Findet sich keine Einigung, kann als nächster Schritt die Hausverwaltung oder die Hauseigentümerin beziehungsweise der Hauseigentümer eingeschaltet werden.

Tierhaltung in der Mietwohnung: Wer zahlt die Schäden?

Ein durch Katzenurin beschädigter Parkettboden oder eine vom Hund zerkratzte Tür: Es kommt durchaus vor, dass Haustiere Schäden in der Wohnung anrichten. Diese muss die Mieterin oder der Mieter aus eigener Tasche bezahlen, denn die Privathaftpflichtversicherung deckt nur Schäden an Dritten, aber keine Eigenschäden. Wer vorsorgen möchte, vereinbart mit der Vermieterin oder dem Vermieter eine höhere Kaution. Wenn beim Auszug tatsächlich Beschädigungen zu sehen sind, wird diese ganz oder zum Teil einbehalten. (maka)

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