Schneeräumung und Streupflicht: Was Mieter wissen sollten

Wo und wann muss der Schnee geräumt werden? Wer ist dafür zuständig? Was passiert, wenn Schneeräumung und Streupflicht ignoriert werden? Und wer haftet, wenn etwas passiert?

Sobald die ersten Schneeflocken vom Himmel fallen, werden Schneeschaufeln und Streusalz wieder ausgepackt. Denn Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sind dazu verpflichtet, den Schnee zu beseitigen und zu streuen. Die rechtliche Grundlage dafür bildet Paragraf 93 der StVO (Straßenverkehrsordnung). Mieterinnen und Mieter sollten die Rechtslage ebenfalls kennen, immerhin steht auch für sie im schlimmsten Fall einiges auf dem Spiel. Neun Fragen und Antworten zum Thema Schneeräumung und Streupflicht.

Wo ist das Schneeräumen und Streuen nötig?

Wer eine Liegenschaft im Ortsgebiet besitzt, die an öffentliche Verkehrsflächen angrenzt, ist zu Schneeräumen und Streuen verpflichtet. Ob auf dem Grundstück ein Gebäude steht oder nicht, ist nicht relevant. Unverbaute, land- und forstwirtschaftlich genutzte Liegenschaften sind ausgenommen. Außerhalb des Ortsgebietes gilt diese Pflicht ebenfalls nicht. Trotzdem haben Wegehalter eine so genannte Verkehrssicherungspflicht.

Ab wann ist das Schneeräumen und Streuen nötig?

Im Ortsgebiet muss der Schnee zwischen sechs Uhr in der Früh und 22 Uhr am Abend geräumt werden. Diese Pflicht gilt auch an Sonntagen und Feiertagen. Bei ununterbrochenem, starken Schneefall dreht sich die Rechtslage: Wenn das Schaufeln und Räumen völlig zwecklos und so gut wie wirkungslos ist, entfällt die Räum- und Streupflicht.

Was muss genau geräumt und gestreut werden?

Schneeräumen vor dem Haus heißt konkret: Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von drei Metern entlang der gesamten Liegenschaft sind von Schnee zu befreien. Bei zusätzlichem Glatteis muss außerdem mit einem Streumittel gestreut werden, um die Rutschgefahr zu verringern. Gibt es keinen Gehsteig, ist ein Streifen der Fahrbahn oder des Straßenrands zu räumen und zu streuen. Dieser muss einen Meter breit sein.

Wie ist beim Schneeräumen vor dem Haus vorzugehen?

Eigentümerinnen und Eigentümern müssen nicht nur Flächen, sondern auch Dächer und Bäume von Schneelasten und Eiszapfen befreien. Das soll Fußgänger und Autofahrer vor Gefahren schützen. Auch Schneehaufen, die der Schneepflug auf den Gehsteig schiebt, sind zu entfernen. Vorsicht ist vor allem bei der Wahl des Streusalzes geboten: Welches Material nach dem Schneeräumen vor dem Haus gestreut werden darf, kann in Städten und Gemeinden individuell vorgeschrieben sein. In einigen Städten sind gewisse Streumittel wie zum Beispiel Asche verboten.

Wie häufig muss der Schnee geräumt werden?

Rund um die Uhr Schnee zu räumen, ist laut Rechtssprechung unzumutbar. Trotzdem sollten Sie in puncto Schneeräumen und Streupflicht nichts auf die leichte Schulter nehmen. Wenn der Schneefall anhält oder gefrierender Regen herrscht, ist es mit einem einmaligen Winterdienst in der Früh nicht getan. Bei so einer Witterung sollte das Räumen und Streuen mehrmals am Tag geschehen.

Wer muss sich um Schneeräumen und Streupflicht kümmern?

Laut Rechtslage ist die Grundeigentümerin oder Grundeigentümer dazu verpflichtet, sich des Schneeräumens anzunehmen. Sie oder er dürfen diese Tätigkeit aber auch mittels einer Vereinbarung an Dritte übertragen. Das können zum Beispiel die Hausbesorgerin oder der Hausbesorger, die Hausverwaltung oder ein Räum- und Streudienst sein. Auch an Mieter kann diese Aufgabe weitergegeben werden.

Schneeräumen als Mieter: Worauf ist zu achten?

Das Schneeräumen kann, wie oben erwähnt, auf einen oder mehrere Mieter übertragen werden. Die Verpflichtung zum Winterdienst muss schriftlich festgelegt und von beiden Parteien unterzeichnet werden. Eine gern genutzte Möglichkeit ist, den Winterdienst im Mietvertrag unterzubringen. Auf jeden Fall muss die Eigentümerin oder der Eigentümer einen Reinigungsplan erstellen sowie Geräte und Streusalz bereit zu stellen.

Wer haftet, wenn Schneeräumung und Streupflicht nicht ordnungsgemäß verrichtet werden?

Wenn ein Unfall passiert, kann das für den Verantwortlichen haftungsrechtliche Konsequenzen haben. Sie reichen von der Schadenersatzforderung bis zum Schmerzensgeld. Wird der Winterdienst delegiert, wird damit automatisch auch die Haftung an die ausführenden Personen oder Firmen übertragen. Mit einer Ausnahme: Wenn die Eigentümerin oder der Eigentümer einen ungeeigneten oder untüchtigen Vertragspartner beauftragt hat, haftet sie oder er nach wie vor selbst.

Was passiert, wenn der Pflicht und Schneeräumen und Streuen nicht nachgegangen wird?

Der Aufgabe zu Schneeräumen und Streupflicht nicht nachzukommen, hat Folgen. Laut Rechtslage reichen die Konsequenzen von einer Verwaltungsstrafe bis hin zu einem gerichtlichen Verfahren mit Verurteilung.

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