Der Mietvertrag bildet die Grundlage jedes Mietverhältnisses. Vor der Unterzeichnung sollten künftige Mieter den Mietvertrag gründlich prüfen, denn oft verstecken sich ungültige Klauseln darin.
Keine Formvorschriften für Mietvertrag
Ein Mietvertag kann schriftlich oder mündlich geschlossen werden. Eine Unterzeichnung eines schriftlichen Vertrages ist jedoch dringend zu empfehlen, da sich mündlich ausgemachte Sachverhalte bei Streitigkeiten zwischen Vermieter und Mieter nur schwer beweisen lassen. Die Arbeiterkammer rät dazu, sich bei Vorhandensein eines schriftlichen Vertrages zusätzliche mündliche Zusicherungen wie etwa Garten- oder Parkplatzbenützung schriftlich bestätigen zu lassen.
Selbst schlüssig (stillschweigend) kann ein Mietverhältnis durch eindeutiges Handeln zustande kommen. Etwa dann, wenn der Wohnungseigentümer einem Bekannten die Wohnung überlässt und dieser ihm als Gegenleistung monatlich Geld dafür überweist, welches der Eigentümer anstandslos annimmt.
Unglaubliche Klauseln im Mietvertrag
Unterschreiben Mieter einen Mietvertrag, heißt das noch lange nicht, dass alles im Vertrag rechtsgültig ist. Die meisten Mietverhältnisse unterliegen zumindest teilweise dem Mietsrechtsgesetz (MRG). Ist eine Klausel gesetzeswidrig, verliert sie ihre Gültigkeit, auch wenn der Mieter durch seine Unterschrift seine Zustimmung erteilt hat.
Vereinbarungen in Mietverträgen, die von den Regelungen des MRG zum Nachteil der Mieter abweichen, sind unwirksam. Abweichungen vom MRG zum Vorteil des Mieters sind erlaubt.
Laut einer im Auftrag der Arbeiterkammer durchgeführten Analyse, die zwanzig Mietverträge aus gängigen Vertragsschablonen untersuchte, wurden darin 565 gesetzeswidrige Klauseln gefunden. Im Durchschnitt befanden sich damit in jedem untersuchten Mietvertrag 28 ungültige Klauseln.
Beispiele für ungültige Klauseln im Mietvertrag
Häufige rechtswidrige und daher unwirksame Klauseln betreffen vor allem die Behebung von Schäden auf Kosten des Mieters und das Betreten der Wohnung durch den Vermieter – nicht nur aus dringenden Gründen wie etwa bei Gefahr in Verzug.
Weiters sind beispielsweise Klauseln ungültig, die unwesentliche Veränderungen an der Mietwohnung wie das Anbohren von Fliesen verbieten. Denn: Gebrauchsspuren sind in den Mietpreis eingerechnet – andernfalls wäre es unmöglich eine Wohnung tatsächlich zu bewohnen.
Auch ein generelles Verbot von Haustieren ist nicht zulässig, denn kleine Tiere wie Hamster oder Meerschweinchen dürfen gehalten werden.
Klauseln, die ein verpflichtendes Ausmalen der Wohnung bei Auszug besagen, sind ebenso rechtswidrig. Grundsätzlich müssen Mieter die Wohnung nicht neu ausgemalt zurückgeben, solange die Wandfarbe nicht übermäßig abgenutzt oder in einer ortsunüblichen Art und Weise verändert wurde – zum Beispiel ein grell bunter Anstrich.
Befristeter und unbefristeter Mietvertrag
Generell können Mietverträge befristet oder unbefristet sein. Diese unterscheiden sich nicht nur durch die Mietdauer, sondern vor allem auch die unterschiedlichen Kündigungsregelungen. Bei befristeten Wohnungen wird die Dauer des Mietverhältnisses vorab im Mietvertrag festgelegt.
Bei Wohnungen, die ganz oder teilweise in das MRG fallen, muss die Befristung mindestens drei Jahre betragen. Eine schriftliche Befristung auf ein oder zwei Jahre ist daher nicht zulässig, selbst wenn der Mieter den Vertrag unterzeichnet hat. Die Folge einer gesetzeswidrigen Befristung wie dieser ist eine automatische Umwandlung in einen unbefristeten Mietvertrag.
Wer sich vor Unterzeichnung des Mietvertrages unsicher ist, ob dieser ungültige Klauseln enthält, kann bei einer Beratungsstelle wie der Mietervereinigung nachfragen. (scu)
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