Betriebskostenabrechnung: Was es zu wissen gilt

Betriebskostenabrechnung

Jedes Jahr wieder flattert die Betriebskostenabrechnung ins Haus. Was Mieterinnen und Mieter wissen sollten, wenn sie die Jahresabrechnung der Betriebskosten erhalten.

Die Betriebskostenabrechnung listet die Nebenkosten des gesamten Hauses und der einzelnen Wohnungseinheiten auf, die im Laufe des vergangenen Kalenderjahres entstanden sind. Bei den Betriebskosten handelt es sich um regelmäßige und somit wiederkehrende Kosten, die in direktem Zusammenhang mit einer Immobilie wie etwa einem Wohnhaus stehen. Man spricht auch von Betriebskostenerklärung.

Was ist die Betriebskostenabrechnung?

Die Betriebskostenabrechnung stellt die angefallenen Nebenkosten dar und hat dabei ein wichtiges Kriterium zu erfüllen: Sie muss nachvollziehbar für die mietende Partei sein. Ergibt sich aus der Jahresabrechnung der Betriebskosten ein Guthaben, ist dieses von der vermietenden Partei bis zum übernächsten Zinstermin nach Abrechnungslegung rückzuerstatten. Kommt eine Nachforderung zustande, muss die mietende Partei den Betrag ebenfalls bis zum übernächsten Zinstermin begleichen.

Wie setzt sich die Betriebskostenabrechnung zusammen?

Welche Betriebskosten die vermietende Partei den Mieterinnen und Mietern weiter verrechnen darf, ist im Mietrechtsgesetz (MRG §21 Abs 1) aufgezählt. Folgende Kosten zählen etwa dazu:

Weiterverrechenbare Betriebskosten

  • Wasserversorgung des Hauses
  • Wartung und Ablesung von Messvorrichtungen
  • Rauchfangkehren
  • Kanalräumung
  • Müllabfuhr
  • Entrümpelung
  • Schädlingsbekämpfung
  • Hausbesorger
  • usw.

Alle Kosten, die nicht im Mietrechtsgesetz (MRG) angeführt sind, zählen nicht zu den Betriebskosten. Das sind zum Beispiel finanzielle Ausgaben für Erhaltungsarbeiten oder Anschaffungskosten für kostenintensive technische Geräte, die für die Instandhaltung des Gebäudes notwendig sind.

Wie wird sie berechnet?

Wenn schriftlich nichts anderes vereinbart ist, gilt: Die Betriebskosten pro Wohnungseinheit werden anteilig nach der jeweiligen Wohnnutzfläche berechnet. Bei Mitverträgen, die dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG) kann auch nach „Nutzwerten“ abgerechnet werden. Details dazu sind im jeweiligen Mitvertrag nachzulesen.

Wann wird die Betriebskostenabrechnung erstellt?

Mieterinnen und Mieter erhalten die Jahresabrechnung der Betriebskosten üblicherweise bis spätestens 30. Juni des nachfolgenden Kalenderjahres. Dies betrifft Mietverhältnisse, die dem (Voll)-Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (MRG) oder dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes (WGG) unterliegen.

Zu erstellen ist die Betriebskostenabrechnung von der vermietenden Partei oder der beauftragten Hausverwaltung. In der Folge ist sie den Mieterinnen und Mietern zu übermitteln. Außerdem ist die Betriebskostenerklärung an passender Stelle im Haus öffentlich zugänglich aufzulegen. Mieterinnen und Mieter müssen darüber hinaus Einsicht in die zur Abrechnung gehörenden Belege bekommen.

Wie lässt sich die Abrechnung überprüfen?

Mieterinnen und Mieter können die Jahresabrechnung der Betriebskosten inhaltlich kontrollieren. Etwa, indem sie die Auflistung auf tatsächlich weiterverrechenbaren Kostenstellen, die exakte Abrechnungsperiode, den richtigen Aufteilungsschlüssel oder auf Rechenfehler überprüfen. Die Mietervereinigung bietet einen kostenlosen Online-Rechner zur Überprüfung der Betriebskosten an.

Bei Mietverträgen, die ins Mietrechtsgesetz (MRG) fallen, können fehlerhafte Betriebskostenerklärungen innerhalb von drei Jahren bestritten werden. Wenn das Mietverhältnis unter die Bestimmungen des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes (WGG fällt), müssen begründete Einwände innerhalb von sechs Monaten erfolgen.

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