Wohnungsrückgabe: Worauf zu achten ist

In welchem Zustand muss die Wohnung zurückgegeben werden? Ist ein Ausmalen Pflicht? Und wie sieht es mit Bohrlöchern und Schäden in der Wohnung aus?

Tipps für eine reibungslose Wohnungsrückgabe

Das Ausziehen aus einer Mietwohnung ist immer mit viel Arbeit verbunden. Neben dem Planen des Umzugs und dem Packen kommt Organisatorisches hinzu wie das Ummelden beim Meldeamt, Bekanntgabe der Adressänderung oder das Einrichten eines Nachsendeauftrages. Hinzu kommt die Unsicherheit vieler Mieter, in welchem Zustand die Wohnung bei der Übergabe zu sein hat um die Kaution zurückzubekommen. Damit die Wohnungsrückgabe reibungslos abläuft, sollten Sie einige Punkte beachten.

Fristgerecht ausziehen

Eine fristgerechte Wohnungsübergabe hat oberste Priorität. Diese findet, wenn nicht anders vereinbart, am letzten Tag der vereinbarten Mietzeit statt.

Bei einer nicht fristgerechten Rückgabe durch Verschulden des Mieters darf der Vermieter bis zur tatsächlichen Rückstellung der Wohnung ein Benützungsentgelt verlangen oder sogar Schadenersatzansprüche geltend machen. Sollten sich nach Beendigung des Mietverhältnisses noch Gegenstände des Mieters in der Wohnung befinden, darf der Vermieter die Übergabe verweigern oder nach erfolgter Übergabe diese auf Kosten des Mieters entsorgen lassen.

Übergabeprotokoll anfertigen

Am Tag der Wohnungsrückstellung ist eine gemeinsame Begehung der Wohnung durch den Vermieter und Mieter üblich. Im besten Fall wurden bereits im Zuge der Besichtigung vor Mietbeginn Mängel und Schäden dokumentiert – dies ist beim Ausziehen sehr hilfreich.

Es ist ratsam, sowohl bei Einzug als auch Auszug ein Übergabeprotokoll, das den Zustand der Wohnung dokumentiert, anzufertigen. Dieses wird folglich von beiden Parteien unterzeichnet und erspart oft Streitereien im Zuge der Wohnungsrückgabe. Hilfreich ist auch das Dokumentieren des Wohnungszustandes mittels Fotos oder Videos. Fotografieren des Gas- und Stromzählers nicht vergessen.

Vorsicht ist bei Übergabeprotokollen geboten, die vom Vermieter bzw. der Hausverwaltung angefertigt wurden. Diese können Verzichtsklauseln enthalten, die nachträgliche Forderungen an den Vermieter unterbinden, etwa eine Überprüfung der Miethöhe.

Schlüsselübergabe

Zu einer Wohnungsrückstellung gehört auch die Rückgabe aller zur Wohnung gehörenden Schlüssel (Wohnung, Postkasten, Keller). Diese muss persönlich geschehen, ein Einwerfen der Schlüssel bei der Hausverwaltung oder das Senden per Post ist unzulässig. Aus Beweisgründen ist es ratsam, sich den Erhalt der Schlüssel durch den Vermieter schriftlich bestätigen zu lassen.

Zustand bei der Wohnungsrückstellung

Gesetzlich gilt, dass Sie die Wohnung in dem Zustand zurückzugeben ist, in dem sie übernommen wurde. Eine gewöhnliche Abnützung durch das Bewohnen ist jedoch erlaubt. Gebrauchsspuren wie kleine Kratzer im Parkettboden oder Bohrlöcher sind in den Mietpreis eingerechnet – andernfalls wäre es unmöglich eine Wohnung tatsächlich zu bewohnen.

Ein Thema, das regelmäßig zu Streitereien zwischen Mieter und Vermieter führt, ist das Zurückgeben der Wohnung in neu ausgemaltem Zustand. Grundsätzlich müssen Mieter die Wohnung nicht neu ausgemalt zurückgeben, solange die Wandfarbe nicht übermäßig abgenutzt oder in einer ortsunüblichen Art und Weise verändert wurde – zum Beispiel ein Anstrich in grellen Farben. In Mietverträgen finden sich aber oft Klauseln, die eine Rückstellung der Wohnung in exakt demselben Zustand verlangen wie sie angemietet wurde und selbst kleinere Gebrauchsspuren auszubessern sind. Diese Klauseln sind rechtswidrig und somit unwirksam.

Schäden: Zeitwert ist zu ersetzen

Anders verhält es sich bei tatsächlichen Schäden, die vom Mieter verursacht wurden – etwa eine beschädigte Innentüre oder ein Waschbecken mit Sprung. Für Schäden dieser Art müssen Mieter zumindest teilweise aufkommen bzw. darf der Vermieter dafür einen Teil der Kaution einbehalten.

Dabei muss der Mieter allerdings nicht den neuen Anschaffungswert des ersetzten Gegenstands bezahlen, sondern den Zeitwert, also wie viel der beschädigte Gegenstand noch Wert war. So wird für ein Waschbecken beispielsweise eine Nutzungsdauer von 30 Jahren angenommen. War das beschädigte Waschbecken etwa bereits 20 Jahre alt, ist nur mehr ein Drittel des Kaufpreises vom Mieter zu ersetzen. Wäre das Waschbecken bereits älter als 30 Jahre, müsste der Mieter gar nichts mehr zahlen. (scu)

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