
Was zählt zu den Betriebskosten einer Wohnung und was nicht? Diese Frage stellen sich viele Mieter:innen – dieser Artikel gibt Aufschluss darüber.
Wie werden Betriebskosten berechnet?
Die Betriebskosten bei einer Wohnung werden anteilig verrechnet. Als Mieterin oder Mieter zahlen Sie entsprechend Ihrer Wohnungsgröße einen Anteil an den Ausgaben des gesamten Wohnhauses. Die Höhe der monatlichen Pauschalen berechnet sich nach den Gesamtausgaben des Vorjahres plus zehn Prozent maximale Erhöhung und dem jeweiligen Anteil. Wer sich einen Überblick verschaffen will, kann im Betriebskosten-Spiegel der Mietervereinigung nachschlagen. Dort ist angeführt, wie hoch die durchschnittlichen Betriebskosten pro Jahr sind.
Was zu Betriebskosten gehört und was nicht
Betriebskosten
- Kaltwasser
- Versicherungsprämie für Feuer, Haftpflicht und Leitungswasserschaden
- Öffentliche Abgaben (z.B. Grundsteuer)
- Kosten für Gemeinschaftsanlagen (z.B. Wartung, Service und Strom für Aufzug und Gemeinschaftsräume)
- Hausbetreuung und Verwaltungshonorar
- Rauchfangkehrung, Kanalräumung, Schädlingsbekämpfung
- Abfuhr von Unrat
Keine Betriebskosten
- Heizung, Strom und Warmwasser
- Anschluss an Wasserversorgungsnetz
- Behebung von Rohrbrüchen
- Reparaturkosten für Stiegenhauslicht, Gegensprechanlage oder besondere Ausstattungen (z.B. Taubenwehranlage)
- Porto, Bankspesen, Telefongebühr oder Zinsen
- Behebung von Schäden am Kamin
- Hausentrümpelung
Wie die Betriebskostenabrechnung prüfen?
Ganz genau aufgeschlüsselt werden die einzelnen Positionen in der jährlichen Betriebskostenabrechnung. War die Pauschale höher als die tatsächlichen Nebenkosten, bekommen Sie Geld zurück. Es kann bei einem erhöhten Verbrauch allerdings genauso auch zu Nachzahlungen kommen. Als Mieterin oder Mieter haben Sie das Recht, alle Belege einzusehen und zu überprüfen. Bei Wohnungen, die unter das Mietrechtsgesetz fallen, muss die Betriebskostenabrechnung für das vorausgegangene Jahr bis 30. Juni erfolgen und den Mieterinnen und Mietern vorgelegt werden. Vermieterinnen oder Vermieter haben die Pflicht, bis zu diesem Zeitpunkt alle fällig gewordenen Betriebskosten offenzulegen.
Was tun bei Zweifeln an der Betriebskostenabrechnung?
Orientierung, ob die verrechneten Kosten angemessen sind, gibt der Betriebskostenrechner der Mietervereinigung. Es kann zudem Einsicht in weitere Belege gefordert werden. Wenn diese unverschuldet von der Vermieterin oder dem Vermieter nicht vorgelegt werden können, gibt es eine weitere Frist von sechs Monaten – also bis zum 31. Dezember. Wenn bis zu diesem Stichtag nicht alle Posten belegt werden können, müssen die Nebenkosten von den Mietern auch nicht bezahlt werden. Falls Sie als Mieterin oder Mieter an der Rechtmäßigkeit Ihrer Betriebskostenabrechnung zweifeln, können Sie bis zu drei Jahre rückwirkend eine Überprüfung bei der Schlichtungsstelle beantragen. Und zwar ganz unabhängig davon, ob für die Wohnung das Mietrechtsgesetz gilt oder nicht. (rub)
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