Mietanbot: Nie unüberlegt unterschreiben

Mietanbot unterschreiben

Wer sich für eine Wohnung interessiert, hat häufig ein Mietanbot abzugeben. Aber Vorsicht: Es ist bindend und sollte daher gut überlegt sein.

Ein Mietanbot ist ein einseitig verbindliches Angebot an die Vermieterin oder den Vermieter, eine Wohnung zu den im Anbot angegebenen Bedingungen anzumieten. Sie sollten es also nie voreilig unterschreiben. Denn damit bekunden Sie mehr als nur Ihr Interesse an dem Objekt. Ein Mietanbot ist eine bindende Erklärung. Das heißt: Nimmt die Vermieterin oder der Vermieter Ihr Anbot an, gilt der Mietvertrag als besiegelt und die Maklergebühr wird fällig.

Was muss ein Mietanbot beinhalten?

Ein Mietanbot sollte in jedem Fall folgende Punkte enthalten: 

  • Objekt
  • Adresse
  • Name der Vertragsparteien
  • Art der Miete (Haupt- oder Untermietvertrag)
  • Mietdauer
  • Mietzins (am besten aufgegliedert nach Hauptmietzins, Betriebskosten, Heizkosten und Umsatzsteuer)

Nicht immer reichen diese Angaben. Zusätzlich sollten bei Bedarf auch Themen wie Kaution, Nutzung von Kellerabteil, Garten und Hof angesprochen werden. Auch die Erlaubnis, Haustiere zu halten oder den Mietvertrag nach Ablauf der Frist verlängern zu können, sollten im Mietanbot schriftlich festgehalten werden. Zusätzlich sollten Sie sich überlegen, auch die Pflichten der Vermieterin oder des Vermieters sowie die Option auf Untermiete oder Weitergabe der Wohnung im Mietanbot anzuführen.

Mietanbot mit Vorbehalt

Auch Bedingungen oder Einschränkungen sollten unbedingt im Mietanbot niedergeschrieben werden. Hängt das Anmieten der Wohnung zum Beispiel davon ab, ob Sie einen Job oder einen Studienplatz an dem Ort oder aber einen Kredit zugesagt bekommen, ist das Anbot „mit Vorbehalt“ zu stellen.

Dauer des Mietanbots

Die Abgabe eines Mietanbots bedeutet nicht, dass Sie die Wohnung auch tatsächlich bekommen. Denn für die Vermieter-Seite ist das Anbot nicht bindend. Der Vermieterin oder dem Vermieter steht es frei, wem er den Zuschlag für die Wohnung gibt. Aus diesem Grund wird empfohlen, das Anbot unbedingt zeitlich zu befristen. Als Wohnungsuchende oder Wohnungssuchender haben Sie so ab dem festgelegten Zeitpunkt die Klarheit darüber, ob Sie die Wohnung bekommen. Wenn nicht, können Sie die Suche rasch fortsetzen. 

Tipp: Verlassen Sie sich nie auf mündliche Zusagen – nur was vertraglich festgelegt wird, kann auch geltend gemacht werden.  

Rücktritt vom Mietanbot

Ein Anbot sollte daher gut überdacht und genau geprüft werden. Wobei unter gewissen Voraussetzungen auch ein Rücktritt vom Mietanbot möglich ist. Das Recht auf Rücktritt tritt ein, wenn es direkt bei der Wohnungsbesichtigung oder an diesem Tag unterschrieben wurde und die Wohnung als Hauptwohnsitz geplant war. Der Rücktritt muss innerhalb einer Woche erfolgen. Wobei hier nicht der Tag der Unterschrift gilt, sondern der Tag, an dem Sie eine Kopie des Vertrags erhalten haben oder über das Rücktrittsrecht informiert wurden. Wer nicht über Rücktrittsrechte informiert wurde, dem bleibt einen ganzen Monat Zeit, um vom Vertrag zurücktreten. (jfc)

Weiterführende Informationen:

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