Renovierungspflicht bei Umzug: Was ist in der Wohnung zu tun?

Besteht eine Renovierungspflicht, wenn beim Auszug aus der Mietwohnung Flecken auf der Wand oder zerkratzte Fliesen zurückbleiben? Welche Rechte und Pflichte haben Mieter*innen? Und welche Forderungen sind überzogen?

Beim Ausziehen aus der bisherigen Mietwohnung fallen manchmal Beschädigungen auf, die in den vollgeräumten Zimmern gar nicht sichtbar waren. Die Wände sind jetzt leer, was Löcher von Dübeln und farbige Flecken zum Vorschein bringt. Die Teppiche sind eingepackt und die Böden schauen auf einmal viel weniger gepflegt aus als vorher. Und was ist mit der nicht mehr funktionstüchtigen Herdplatte?

Ist Renovieren verpflichtend? 

Grundsätzlich kann gesagt werden: Eine allgemeine, eindeutig geregelte und vollumfängliche Renovierungspflicht beim Umzug gibt es nicht.

In Mietverträgen wird zwar häufig angemerkt, dass Mieter*innen anfallende Reparaturen selbst organisieren und bezahlen müssen. Dabei geht es aber um kleinere Arbeiten, zu größeren Reparaturen dürfen sie nicht herangezogen werden.

Stehen trotzdem solche Klauseln im Mietvertrag, sind sie normalerweise nicht gültig. Das Renovieren der Wohnung vor dem Auszug ist demnach pauschal betrachtet nicht verpflichtend.

Was es mit der Renovierungspflicht auf sich hat

Trotzdem können sich Mieter*innen nicht gänzlich aus der Verantwortung ziehen. Sie haben die Wohnung in jenem Zustand zu verlassen, in dem sie eingezogen sind. Und: Sie sind zu einem sorgsamen Umgang und zur Wartung verpflichtet.

Das heißt etwa, Heizkörper zu entlüften oder Armaturen zu entkalken. Deshalb sollte vor dem Auszug genügend Zeit eingeplant werden, um kleinere Ausbesserungen selbst vorzunehmen.

Tipp: Wer schon beim Einziehen kleinere Schönheitsfehler dokumentiert und fotografiert, spart im Nachhinein Zeit, Aufwand und Nerven. Das Übernahmeprotokoll muss von beiden Parteien unterschrieben werden, damit es gültig ist.

Abnutzung im normalen Ausmaß ist erlaubt

Wer mehrere Jahre lang in einer Wohnung lebt, hinterlässt natürlich Gebrauchs- und Abnutzungsspuren. Das ist ganz normal und im Mietpreis sozusagen inkludiert. Deshalb müssen leichte Gebrauchsspuren wie Bohrlöcher an der Wand nicht zugekleistert oder Kratzer im Holzboden nicht weggeschliffen werden.

Ein Renovieren der betroffenen Bereiche ist nur dann verpflichtend, wenn es sich um gröbere Schäden handelt, die über das normale Maß hinausgehen. Dazu zählt etwa eine von Bohrlöchern stark in Mitleidenschaft gezogene Wand, ein fehlendes Stück Holz im Parkettboden oder eine kaputte Badezimmerfliese.

Tipp: Zur Streitfrage kommt es häufig, wenn es ums Ausmalen der Wände geht. Grundsätzlich sind Mieter*innen nicht dazu verpflichtet, es gibt aber Ausnahmen.

Auf jeden Fall von der Renovierungspflicht ausgenommen

Für einige Wohnungsbereiche besteht eindeutig keine Renovierungspflicht beim Umzug. Dazu zählt etwa die Gastherme in der Wohnung, deren Reparatur sehr teuer sein kann. Hier ist der oder die Vermieter*in eindeutig dazu verpflichtet, für Schäden finanziell aufzukommen.

Die Voraussetzung dafür ist, dass der oder die Mieter*in für eine regelmäßige Wartung gesorgt hat. Normalerweise ist diese mindestens einmal im Jahr nötig und muss offiziell nachgewiesen werden können.

Auch um Schimmel in der Wohnung oder beschädigte Außenfenster hat sich in der Regel die Vermieterin oder der Vermieter zu kümmern.

Graubereiche und Streitpunkte bei der Renovierungspflicht

Es gibt auch Bereiche, die in puncto Renovierungspflicht beim Ausziehen nicht eindeutig geregelt sind. Dazu gehören vor allem Küchengeräte, die dem oder der Vermieter*in gehören. In Wohnungen, in denen das Mietrechtsgesetz gilt, ist keine der Parteien eindeutig zur Reparatur von Einbaugeräten verpflichtet.

Der oder die Vermieter*in muss auftretende Schäden nur dann reparieren, wenn ein ernster Schaden für die Gebäudesubstanz oder eine erhebliche Gesundheitsgefährdung besteht.

 

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