orea | Garagenstellplätze in der Leegasse 10 zu verkaufen | VIE
1140 Wien | Garage, Kauf
Ausstattung
Neubau GarageKosten im Detail
- Kaufpreis € 14.000
- Maklergebühr 3% des Kaufpreises zzgl. 20% USt.
Energieausweis
Zustand
- Baujahr 1996
Beschreibung
Tiefgaragenstellplätze im 14. Bezirk mit optimaler Verkehrsanbindung
Verkaufspreise:
- 1 Stellplatz: ab € 14.000,-
- 4 Stellplätze: ab € 50.000,-
- alle Stellplätze kommen auf € 99.000,-
Infrastruktur / Entfernungen
Gesundheit
Arzt <250m
Apotheke <500m
Klinik <2.750m
Krankenhaus <1.000m
Kinder & Schulen
Schule <500m
Kindergarten <750m
Universität <2.250m
Höhere Schule <2.750m
Nahversorgung
Supermarkt <250m
Bäckerei <750m
Einkaufszentrum <2.250m
Sonstige
Bank <500m
Geldautomat <500m
Post <500m
Polizei <1.000m
Verkehr
Bus <250m
Straßenbahn <500m
U-Bahn <250m
Bahnhof <500m
Autobahnanschluss <4.250m
Angaben Entfernung Luftlinie / Quelle: OpenStreetMap
Lage:
Tivoligasse, Hadikgasse, U4 Braunschweiggasse, Penzinger Straße
Doppeltätigkeit/Naheverhältnis
Wir weisen Sie höflich darauf hin, dass wir kraft bestehenden Geschäftsgebrauchs als Doppelmakler tätig sind. Weiters möchten wir Sie höflich auf bestehende wirtschaftliche Naheverhältnisse hinweisen. Ein bestehendes wirtschaftliches Naheverhältnis ergibt sich aus regelmäßiger geschäftlicher Verbindung.
Widerrufsbelehrung und Rücktrittsrechte bei Fernabsatz- und Außergeschäftsraum-Verträgen
Der Interessent wird informiert, dass für einen Verbraucher bei Abschluss des Maklervertrags außerhalb der Geschäftsräume des Maklers oder ausschließlich über Fernabsatz gem. § 11 FAGG ein Rücktrittsrecht von dieser Vereinbarung binnen 14 Tagen besteht. Die Rücktrittsfrist beginnt mit dem Tag des Vertragsabschlusses. Die Abgabe der Widerrufserklärung kann unter Verwendung des beigestellten Widerrufsformulars erfolgen, ist aber an keine Form gebunden.
Wenn der Makler vor Ablauf dieser vierzehntägigen Rücktrittsfrist vorzeitig tätig werden soll (zB Übermittlung von Detailinformationen, Vereinbarung eines Besichtigungstermins), bedarf es einer ausdrücklichen Aufforderung durch den Interessenten, der damit - bei vollständiger Vertragserfüllung innerhalb dieser Frist - sein Rücktrittsrecht verliert.
Als vollständige Dienstleistungserbringung des Immobilienmaklers genügt aufgrund eines abweichenden Geschäftsgebrauchs die Namhaftmachung der Geschäftsgelegenheit, insbesondere sofern vom Interessenten keine weiteren Tätigkeiten des Maklers gewünscht oder ermöglicht werden. In diesem Fall kann der Maklervertrag nicht mehr widerrufen werden und ist Grundlage eines Provisionsanspruches, wenn es in der Folge zum Abschluss eines Rechtsgeschäftes über eine vom Immobilienmakler namhaft gemachte Geschäftsgelegenheit kommt.
Im Fall eines Rücktritts nach § 11 FAGG verpflichtet sich der Verbraucher, von den gewonnenen Informationen keinen Gebrauch zu machen.
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