Wer seine Mietwohnung renovieren will, sollte sich vorab gut informieren – denn nicht alles darf ohne Einwilligung der Eigentümerin oder des Eigentümers verändert werden.
Um es sich in den gemieteten vier Wänden gemütlich zu machen, dürfen Mieterinnen und Mieter vieles in Eigenregie machen. Für Arbeiten, die über eine unwesentliche bauliche Veränderung hinausgehen, muss allerdings die schriftliche Erlaubnis der Vermieterin oder des Vermieters eingeholt werden. Wer auf eigene Faust agiert, kann sich eine Menge Ärger und vor allem hohe Kosten einhandeln.
Welche Renovierungen sind in einer Mietwohnung erlaubt?
Unwesentliche Veränderungen, die auch wieder umkehrbar sind, dürfen ohne Zustimmung gemacht werden. Die Vermieterin oder der Vermieter muss in diesem Fall auch nicht informiert werden. Dazu gehören:
- Ausmalen, Tapezieren oder Lackieren
Als Mieterin oder Mieter dürfen Sie selbst darüber entscheiden, welche Farbe Ihre Wände haben und in welchen Räumen Sie gerne eine Tapete hätten. Sie können auch Türen, Fenster und die dazugehörigen Rahmen in Ihrer Wunschfarbe lackieren. Sobald Sie aus der Wohnung ausziehen, hat die Eigentümerin oder der Eigentümer allerdings wieder ein Mitspracherecht. Sind die Wände ortsunüblich, also zum Beispiel in leuchtenden Farben oder tiefem Schwarz gestrichen, kann von Ihnen verlangt werden, mit neutraler Farbe darüberzumalen. Das gilt auch dann, wenn der Zustand der Wände beim Auszug an sich noch gut ist. Sind die Wände hingegen in Pastelltönen gestrichen und ist der Farbbelag noch in Ordnung, ist kein Übermalen nötig.
- Löcher bohren oder Nägel einschlagen
Bewilligungsfrei bei der Renovierung der Mietwohnung ist auch das Einschlagen von Nägeln, um Bilder aufzuhängen. Sie dürfen auch Löcher bohren, um Wandregale montieren zu können. Erst bei einer unüblich hohen Zahl an Löchern müssen Sie nachbessern, wenn Sie aus der Wohnung ausziehen und die Wohnungsrückgabe ansteht. Einzelne Bohrlöcher hingegen gelten als normale Abnützung und müssen nicht verschlossen werden.
Sonderfall: Renovierung des Bodenbelags in einer Mietwohnung
Als Mieterin oder Mieter haben Sie ein Anrecht auf einen brauchbaren Bodenbelag. In Wohnungen, in denen das Mietrechtsgesetz (MRG) teilweise oder gar nicht gilt, kann der Bodenbelag ohne Erlaubnis ausgetauscht werden. Genau wie Ausmalen oder Tapezieren gilt diese Arbeit als unwesentliche bauliche Veränderung und ist damit nicht einwilligungspflichtig. Etwas anders gestaltet es sich, wenn die Wohnung unter den Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes fällt. Dann dürfen Sie zum Beispiel zwar Bodenfliesen mit einem Aufkleber anbringen. Ist eine umfangreichere Renovierung der Mietwohnung geplant und wollen Sie beispielsweise den Teppichboden durch einen Parkettbelag austauschen, ist eine Einwilligung nötig.
Wofür Sie eine Genehmigung brauchen
Planen Sie eine Renovierung der Mietwohnung in größerem Stil, sollten Sie nie eigenmächtig handeln. Welche bauliche Veränderung bewilligt werden muss, hängt neben der Größenordnung damit zusammen, ob die Wohnung unter das Mietrechtsgesetz fällt oder nicht. Wobei im Zweifelsfall bei weitreichenden baulichen Veränderungen in jedem Fall das Einverständnis der Eigentümerin oder des Eigentümers einzuholen ist. Dazu zählen unter anderem:
- Einreißen, Versetzen oder Einziehen von Wänden
- Austausch von Fenstern und Türen
- Einbau eines zusätzlichen Gästebads, Toilette oder einer zweiten kleinen Küche
Hier überwiegen die Eigentumsrechte gegenüber dem Mieterinteresse. Das heißt, die Zustimmung von Vermieterin oder Vermieter ist abzuwarten, und erst dann kann mit dem Wohnung-Renovieren gestartet werden. Das gilt auch, wenn die Technik in der Mietwohnung nicht mehr auf dem aktuellen Stand ist.
Gibt es Ausnahmen beim Renovierung der Mietwohnung?
Ja. Und zwar dann, wenn die Mietwohnung vollständig unter das Mietrechtsgesetz fällt und Mindeststandards nicht erfüllt sind. Besteht ein triftiger Grund oder gar eine konkrete Gefährdung, dann haben Sie als Mieterin oder Mieter ein Anrecht auf die Renovierung der Mietwohnung. Das heißt, Eigentümer haben Ihren Plänen zuzustimmen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Sie einen Bad-Umbau planen oder die Wasserleitungen erneuern wollen, weil die sanitären Anlagen nicht mehr dem aktuellen Stand der Technik entsprechen. Dasselbe gilt, wenn durch die Renovierung der Energieverbrauch gesenkt wird, wie beispielsweise durch den Einbau einer modernen Therme.
Tipp: Unabhängig davon, ob das Mietrechtsgesetz vollständig, teilweise oder gar nicht gilt: Wollen Sie Ihre Mietwohnung renovieren und planen größere baulichen Veränderungen, dann sollten Sie unbedingt eine schriftliche Zustimmung der Eigentümerin oder des Eigentümers abwarten. Denn wer grundlegende Veränderungen ohne Erlaubnis vornimmt und etwa Wände versetzt oder sich ein Gäste-WC auf eigene Faust einbaut, kann finanziell belangt werden – auch wenn er die Umbauarbeiten selbst finanziert hat. Vermieter haben das Recht, den kompletten Rückbau in den Urzustand zu verlangen. In Härtefällen kann es auch zu einer Besitzstörungsklage kommen. (jfc)
Weitere Informationen:
- Informationen der Arbeiterkammer zur Renovierung von Mietwohnungen
- Allgemeines zum Mietrechtsgesetz
- Kontakt zur Mietervereinigung
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