Kaution, Finanzierungsbeitrag und Genossenschaftsanteil: Was ist was?

Finanzierungsbeitrag bei Mietwohnungen

Worin liegt der Unterschied zwischen Finanzierungsbeitrag Genossenschaftsanteil? Und was ist ein Kaution? Wichtige Begriffe für Wohnungssuchende.

Wer eine Wohnung sucht, wird oft mit Begriffen wie Kaution, Finanzierungsbeitrag und Genossenschaftsanteil konfrontiert. Um eine gute Entscheidung treffen zu können ist es wichtig, diese Angaben zu verstehen.

Überblick: Kaution, Finanzierungsbeitrag und Genossenschaftsanteil

Mögliche Fragen, die bei der Wohnungssuche auftauchen: Worin liegt etwa der Unterschied zwischen Finanzierungsbeitrag und Genossenschaftsanteil? Wie hoch sind diese Beträge? Wer muss sie wann bezahlen und erhält man sie beim Auszug zurück? Folgende Übersicht bringt Klarheit.

Kurz und knapp

  • Kaution: Dieser Einmalbetrag im Ausmaß von meist drei Bruttomonatsmieten müssen Mieter*innen bezahlen, um etwaige Schäden beim Auszug abzudecken.
  • Finanzierungsbeitrag: Dieser relativ hohe Einmalbetrag ist beim Einzug in eine Genossenschaftswohnung zu bezahlen, er ist eine Art Mietzinsvorauszahlung.
  • Genossenschaftsanteil: Dieser verhältnismäßig kleine Betrag ist als Beitrittsgebühr zu einer „echten“ Wohnungsgenossenschaft zu entrichten.

Kaution

Was ist eine Kaution?
Die Kaution ist ein Einmalbetrag, den die mietende Partei bei Anmietung einer Wohnung an die vermietende Partei zu zahlen hat. Sie soll etwaige Mietrückstände oder Schäden nach Auszug aus der Wohnung decken.

Wer muss die Kaution wann bezahlen?
Die mietende Person kann die Kaution der vermietenden Partei in Form eines Sparbuchs oder als Geldbetrag geben. Im Falle des Geldbetrags muss der/die Vermieter*in dies auf einem Sparbuch oder einer gleichartigen Veranlagungsform anlegen und verzinsen.

Wie hoch ist die Kaution?
Wie hoch die Kaution ist, kann frei vereinbart werden. Üblich sind drei Bruttomonatsmieten, also drei Mal die Nettomiete plus Betriebskosten und zehn Prozent Umsatzsteuer. Zulässig sind bis zu sechs Bruttomonatsmieten. Eine höhere Kaution ist etwa dann gerechtfertigt, wenn die Bonität der mietenden Person infrage gestellt wird oder die Mietwohnung im besonderen Maße ausgestattet ist.

Bekommt man beim Auszug die Kaution zurück?
Ja. Die Kaution muss nach Beendigung des Mietverhältnisses samt Zinsen an die mietende Person zurückgezahlt werden. Ist es zu Mietrückständen oder Schäden gekommen, kann dies von der Kaution abgezogen werden. Eine „gewöhnliche Abnutzung“ beeinträchtigt die vollständige Rückzahlung der Kaution aber nicht.

Finanzierungsbeitrag

Was ist ein Finanzierungsbeitrag?

Den Finanzierungsbeitrag gibt es, weil gemeinnützige Bauvereinigungen einen Teil der Grund- und Baukosten des Wohnhauses auf Ihre Mieter*innen übertragen. Diese profitieren zwar in der Regel von einem günstigen Mietpreis. Sie müssen dafür aber einen Finanzierungsbeitrag als eine Art einmalige Mietzinsvorauszahlung aufbringen.

Wer muss den Finanzierungsbeitrag wann bezahlen?
Wer in eine Genossenschaftswohnung zieht, muss einen einmaligen Finanzierungsbeitrag leisten. Dieser wird entweder beim Unterschreiben des Mietvertrags oder beim Einzug in die Wohnung fällig.

Wie hoch ist der Finanzierungsbeitrag?
Wie hoch der Finanzierungsbeitrag ist, hängt mitunter von der Wohnungsgröße ab. Für eine mittelgroße Wohnung muss man mit 20.000 bis 30.000 Euro rechnen. Jedes Jahr, in dem die Immobilie vermietet ist, reduziert sich der Betrag sich um einen Prozentpunkt. Deshalb ist der Finanzierungsbeitrag bei gebrauchten Genossenschaftswohnungen niedriger als bei Neubauten.

Bekommt man beim Auszug den Finanzierungsbeitrag zurück?
Für jedes Jahr, in dem jemand in einer Genossenschaftswohnung lebt, wird ein Prozent des Finanzierungsbeitrags abgezogen – der Fachbegriff lautet „Verwohnung“. Zieht eine Person beispielsweise nach zehn Jahren wieder aus, erhält sie den Finanzierungsbeitrag abzüglich zehn Prozent zurückgezahlt. Dies hat innerhalb von acht Wochen nach Auszug zu geschehen.

Genossenschaftsanteil

Was ist ein Genossenschaftsanteil?

Der Genossenschaftsanteil ist die Beitrittsgebühr zu einer gemeinnützigen Wohnbaugenossenschaft im eigentlichen Sinn. Ihn gibt es nur bei Gemeinnützigen Bauvereinigungen (GBV), die zugleich auch echte Genossenschaften sind. GBV, die nicht als Genossenschaft, sondern etwa als GmbH oder Aktiengesellschaft fungieren, zählen im rechtlichen Sinn nicht dazu. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird aber bei den meisten GBV von „Genossenschaften“ gesprochen.

Der Unterschied zwischen Finanzierungsbeitrag und Genossenschaftsanteil

Häufig findet sich in privaten Anzeigen der Begriff „Genossenschaftsanteil“ für den Finanzierungsbeitrag, doch dies ist oft irreführend. Tatsächlich beläuft sich der Genossenschaftsanteil, üblicherweise auf 100 bis 200 Euro und ist unabhängig von der Wohnungsgröße. Auch kann dieser nur von echten Genossenschaften im Bereich der gemeinnützigen Bauvereinigungen (GBV) als Form einer Beitrittsgebühr, die er darstellt, eingehoben werden.

Wer muss den Genossenschaftsanteil wann bezahlen?

Zu zahlen haben den Genossenschaftsanteil jene Personen, die Wohnungen von im rechtlichen Sinn „echten“ Genossenschaften bewohnen. Ist die Gemeinnützigen Bauvereinigungen (GBV) als GmbH oder AG organisiert, gibt es keinen Genossenschaftsanteil.

Wie hoch ist der Genossenschaftsanteil?

Der Genossenschaftsanteil beträgt meist zwischen 100 und 200 Euro und ist unabhängig von der Wohnungsgröße. Der Finanzierungsbeitrag, der auch bei Genossenschaftswohnungen im weiteren Sinne fällig wird, kommt meistens ebenfalls noch dazu.

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