Einer der häufigsten Streitpunkte bei Mietverhältnissen: Das Ausmalen der Wohnung beim Auszug. Wann müssen Mieterin und Mieter zum Pinsel greifen und wann nicht?
Ob Sie als Mieterin oder Mieter beim Auszug die Wohnung ausmalen müssen oder nicht, hängt davon ab, was in Ihrem Mietvertrag vereinbart wurde.
Keine Vereinbarung im Mietvertrag
Grundsätzlich müssen Sie die Wohnung so zurückgeben, wie Sie sie übernommen haben, abgesehen von den Spuren gewöhnlicher Abnutzung. Wenn sich im Mietvertrag keine Regelung zur Ausmalpflicht findet, dann müssen die Wände von der Mieterin oder dem Mieter in zwei Fällen ausgemalt werden:
- Die Abnutzung der Wände geht über das übliche Maß hinaus.
- Die Wände wurden in „ortsunüblicher“ Art und Weise gestrichen.
Beispiele:
Sie müssen zur Farbe und Pinsel greifen, wenn zum Beispiel Brandflecken vorhanden sind oder Kinder ihre Malkünste an den Wänden getestet haben.
Wenn Sie die Wände im Wohnzimmer in Schwarz gestrichen haben, müssen Sie vor dem Auszug für eine dezentere Wandfarbe sorgen. Das gilt aber nur für die betroffenen Wände.
Vereinbarung zum Ausmalen im Mietvertrag
Wenn Sie in Ihrem Mietvertrag jedoch eine Vereinbarung der Ausmalverpflichtung finden, dann gilt zu beachten, dass diese nicht zwangsläufig rechtswirksam ist. Dies hängt nämlich davon ab, ob der Vertrag vorformuliert wurde und der Mieterin bzw. dem Mieter das Ausmalen „aufdrängt“ oder, ob der Vertrag im Beisein der neuen Mieterin bzw. des neuen Mieters aufgesetzt wurde und sich beide Vertragspartner darüber verständigt haben.
Variante 1: Vorformulierter Mietvertrag
In der Regel wird ein vorformulierter Mietvertrag von der Mieterin bzw. dem Mieter unterzeichnet. Doch viele Klauseln in diesem Bereich sind rechtsunwirksam. Laut Oberstem Gerichtshof ist bei dieser Art von Vertrag das Ausmalen beim Auszug rechtlich nicht bindend. Das heißt, dass Mieterin und Mieter nicht dazu verpflichtet sind, die Wohnung beim Auszug auszumalen.
Ausnahme
Wenn die Vermieterin bzw. der Vermieter sich dazu erklärt, die Kosten des Ausmalens zu tragen, dann wäre die Ausmalverpflichtung sachlich gerechtfertigt und wirksam.
Variante 2: Individuell ausgehandelter Mietvertrag
Rechtswirksam ist die Ausmalpflicht dann, wenn diese im Mietvertrag individuell ausgehandelt wurden und von beiden Vertragsseiten explizit vereinbart wurde. In diesem Fall reicht nicht aus, nur die verschmutzten oder beschädigten Wände zu übermalen. Bei der Rückgabe muss die gesamte Wohnung frisch gestrichen sein.
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