Ablöse bei Mietwohnungen: Das sollten Sie wissen

Was ist eine Ablöse? Müssen Sie sie bezahlen oder nicht? Häufig gestellte Fragen und Antworten, die das Mietrecht darauf gibt.

Unter dem Begriff „Ablöse“ meinen in puncto Mietwohnungen und Mietrecht nicht alle dasselbe. Es gibt unterschiedliche Formen der Ablöse. In diesem Beitrag wird eine der gängigsten und einfachsten Formen behandelt – jene zwischen Vormieterin oder Vormieter und Neumieterin oder Neumieter.

Was ist eine Ablöse bei einer Mietwohnung?

Eine Ablöse bei einer Mietwohnung ist eine einmalige Zahlung eines Geldbetrags der Mieterin oder des Mieters, die zu Beginn des Mietverhältnisses geleistet wird. Dabei handelt es sich um jene Summe, die eine Neumieterin oder ein Neumieter an die Vormieterin oder den Vormieter für bestimmte Einrichtungsgegenstände oder getätigte Investitionen bezahlt, wenn die Person als Nachfolge in dieselbe Mietwohnung zieht.

Wann und wofür darf eine Ablöse verlangt werden?

Zur Ablöse kommt es folgendermaßen: Die Vormieterin oder der Vormieter zieht aus der bisher bewohnten Mietwohnung aus. Sie oder er möchte aber ausgewählte Möbelstücke wie zum Beispiel einen Schrank, ein Bett oder eine Küche in der alten Wohnung zurücklassen. Dafür kann sie oder er mit der Neumieterin oder dem Neumieter eine Ablösesumme vereinbaren. Das bedeutet, dass diese oder dieser einen gewissen Geldbetrag bezahlt. Im Gegenzug dafür erhält sie oder er die in der Wohnung verbleibenden Möbel oder Gegenstände.

Wie hoch darf die Ablöse sein?

Wie hoch der Ablösebetrag ist, hängt in erster Linie vom Wiederbeschaffungswert beziehungsweise Zeitwert ab. Dabei handelt es sich um jenen Wert zum Zeitpunkt der Übergabe. Da in der Regel ein Kaufvertrag abgeschlossen wird, wenn Einrichtungsgegenstände übernommen werden, spricht man bei der zu bezahlenden Summe auch vom Verkehrswert oder Austauschwert. Die Bezahlung der Ablöse ist genauer betrachtet ein Kauf. Verboten ist eine Ablöse dann, wenn der Zahlung entweder keine oder keine gleichwertige Gegenleistung gegenübersteht. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn die Ablöse höher ist als der Wert, den die abgelösten Möbel tatsächlich haben.

Wie wird der Zeitwert berechnet?

Um den Zeitwert exakt zu berechnen, müsste man eine Sachverständige oder einen Sachverständigen beauftragen, die oder der alle Parameter kennt und miteinbezieht. Wer dies scheut, übernimmt diese Aufgabe üblicherweise selbst und kann den Zeitwert daher nur ungefähr berechnen. Bei neueren Möbeln nimmt man laut Arbeiterkammer Niederösterreich beispielsweise üblicherweise eine Abschreibung von zehn Prozent pro Jahr an. Je älter die Möbel sind, desto weniger wahrscheinlich entsprechen die zehn Prozent aber noch der Realität. Wie hoch der Zeitwert einer 15 Jahre alten Küche ist, lässt sich ohne Expertenwissen schwer sagen. Sie besitzt aber jedenfalls noch einen Restwert, den man als Ablöse verlangen kann.

Wie ist speziell bei einer Küche vorzugehen?

Besonders häufig wird eine Ablöse für die Küche in einer Mietwohnung verlangt. Das ist aber nur rechtens, wenn die Wohnung ansonsten unmöbliert vermietet wird. Stimmt die Nachmieterin oder der Nachmieter zu, geht die Küche in ihren oder seinen Besitz über. Als Grundlage für die Berechnung des Zeitwerts gilt ebenfalls oben stehende Formel. Bei einem erneuten Umzug kann die Küche auf Wunsch mitgenommen werden.

Gibt es ein Recht darauf, beim Auszug eine Ablöse zu verlangen?

Als Mieterin oder Mieter haben Sie laut Mietrecht kein Recht darauf, Ablöse auf ihre Wohnungseinrichtung zu bekommen. Sie können jedoch versuchen, eine Nachmieterin oder einen Nachmieter zu finden, der Ihnen den gewünschten Geldbetrag bezahlt. Wenn Ihre Vermieterin oder Ihr Vermieter die neuen Mieterinnen oder Mieter auswählt, können diese zur Ablöse nicht verpflichtet werden.

Wofür darf keine Ablöse verlangt werden?

Was zur Grundausstattung einer Wohnung gehört, darf nicht abgelöst werden. Dazu zählen unter anderem: Heizung, Bad, WC, Küchenherd, Abwasch, Böden oder Wandfarben. Ausgenommen davon sind Substandardwohnungen, die zum Beispiel die Toilette am Gang haben. Hat die Vormieterin oder der Vormieter in bauliche Maßnahmen investiert, kann sie oder er eine Ablöse verlangen.

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